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Gebäudeenergiegesetz – Status Quo & Förderung im Überblick

Im Rahmen des Klimawandels ist die Förderung für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energie- und Heizsysteme ein zentraler Gegenstand der aktuellen Politik. Mit dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) will die Bundesregierung Anreize für alle Gebäudeeigentümer schaffen. 

Somit soll bspw. der Wechsel auf klimafreundliche Heizsysteme ohne fossile Brennstoffe gefördert werden. Doch wie sehen diese Fördermaßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger konkret aus? 

In diesem Beitrag erfahren Sie alles über das GEG: Von seiner Entstehung und Zielsetzung über den aktuellen Status Quo bis zu weiteren geplanten Maßnahmen. 

Die Geschichte des Gebäudeenergiegesetzes 

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, ist ein deutsches Bundesgesetz zur Regulierung des Energieverbrauchs von Gebäuden. Es wurde 2020 eingeführt und vereint die bisherigen Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Die Geschichte des GEG hat ihre Wurzeln in den Bemühungen, den Energieverbrauch der BRD und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Bereits in den 1970er Jahren wurden erste Energiesparverordnungen erlassen, um den steigenden Energiebedarf von Gebäuden einzudämmen.

Diese Vorschriften wurden im Laufe der Zeit erweitert und verschärft, um dem technischen Fortschritt und den steigenden Klimaschutzstandards gerecht zu werden. Im Laufe der Jahre wurde der Rechtsrahmen jedoch immer komplizierter und undurchsichtiger, so dass eine Überarbeitung dringend erforderlich war.

Die Planungen für das Gebäudeenergiegesetz begannen in den 2010er Jahren. Zahlreiche Experten, Organisationen und Interessengruppen waren an der Erstellung beteiligt. Ziel war es, ein umfassendes und praktikables Gesetz zu schaffen, das den Energieverbrauch von Gebäuden effektiv und einfach regelt.

Schließlich wurde das GEG am 1. November 2020 in Kraft gesetzt. Unabhängig davon, ob es sich um Sanierungen oder Neubauten handelt, enthält es klare Anforderungen an den energetischen Standard von Gebäuden. Dabei werden sowohl der Energiebedarf als auch die CO2-Emissionen berücksichtigt.

Das GEG bietet somit eine klare und verlässliche Grundlage für Bauherren, Architekten, Handwerker und Energieberater, um energieeffiziente Gebäude zu planen und umzusetzen. 

Gebäudeenergiegesetz – Ziele und Aufbau

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Gebäuden in Deutschland zu senken und einen positiven Einfluss auf den Klimawandel zu nehmen.

Darüber hinaus soll das GEG den Einsatz von erneuerbaren Energien in Gebäuden fördern. Es wird festgelegt, dass ein Teil des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien, wie z. B. Sonnen- oder Windenergie, gedeckt werden muss. Dadurch werden umweltfreundlichere Energiequellen genutzt.

Des Weiteren soll der CO2-Ausstoß von Gebäuden minimiert werden. Infolgedessen werden die Energieversorgung und die Klimabilanz von Gebäuden umweltfreundlicher und nachhaltiger gestaltet. Moderne Technologien wie bspw. Photovoltaik spielen dabei eine entscheidende Rolle. 

Das Gebäudeenergiegesetz soll dazu beitragen, die Gebäudedämmung und den Wärmeschutz zu verbessern. Gut gedämmte Gebäude benötigen weniger Heizenergie, was den Energieverbrauch senkt.

Zudem unterstützt das GEG den Einsatz moderner und klimafreundlicher Energielösungen wie z. B. intelligente Gebäudesteuerung und energieeffiziente Heizungs-, Lüftungssysteme. Dies betrifft auch das PLEWA powerhouse, welches als innovatives Energiekonzept den Weg in eine klimaneutrale Zukunft für Neubauten ebnet. 

Insgesamt ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in neun Teile gegliedert. Der erste Teil enthält allgemeine Informationen zum Bundesgesetz. Der zweite Teil (§§ 10-45) beinhaltet die Anforderungen an Neubauten. 

Im dritten Teil (§§ 46-56) werden die Ansprüche an Bestandsbauten geregelt. Bezug auf Anlagen der Heiz- und Kühltechnik sowie auf Warmwasserversorgung und Raumlüftung wird im vierten Teil genommen. 

Der fünfte Teil (§§ 79-88) und der sechste Teil (§§ 89-91) regulieren Energieausweise und finanzielle Förderungen für erneuerbare Energien. Die beiden letzten Teile des GEG befassen sich mit Bestimmungen zu Sonderfällen und Vollzugs- und Übergangsvorschriften.

Darüber hinaus existieren elf Anlagen, die das Gebäudeenergiegesetz ergänzen. Die genauen Anforderungen werden durch DIN-Normen klar geregelt. Dadurch wird eine korrekte Umsetzung gewährleistet. 

GEG 2023: Der Status Quo 

Die Bundesregierung hat im Bundeskabinett beschlossen, die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Jahr 2023 umzusetzen. Der Gesetzentwurf wurde in Zusammenarbeit mit den Bundesministerien für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau sowie für Wirtschaft und Klimaschutz entwickelt. 

Ziel der Gesetzesnovelle des GEG ist es, die Dekarbonisierung des Heizungs- und Warmwassersektors schrittweise einzuleiten und den Umstieg auf erneuerbare Energien gesetzlich zu verankern.

GEG Novelle 2024: Der Status Quo  

Seit dem 01.01.2024 muss jede neu eingebaute Heizung in einem Neubaugebiet zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Vorgabe ist auch als sogenannte 65-Prozent-Regel bekannt. 

Für diejenigen, die einen Bauantrag für einen Neubau außerhalb eines Neubaugebiets stellen, gilt die 65-Prozent-Regel frühestens ab 2026. 

Diese Regelung ist besonders relevant, da Heizungsanlagen eine hohe Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren haben. Bestehende Öl- und Gasheizungsanlagen müssen nicht ersetzt werden und defekte Heizsysteme können weiterhin repariert werden.

Bis zum Jahr 2045 sollen alle Heizungen im Gebäudebereich nur noch mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt soll endgültig auf die Nutzung von fossilen Energieträgern verzichtet werden. 

Die Gesetzesnovelle sieht pragmatische Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten für besondere Situationen vor. 

Um das Gesetz verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen, insbesondere für den Neubau, erweitert. Solarthermie wird als Option integriert, und “H2-Ready” Gasheizungen können installiert werden, wenn verbindliche Investitions- und Transformationspläne für Wasserstoffnetze vorliegen. 

Diese Fristen hängen von der kommunalen Wärmeplanung ab, die auf die jeweilige Einwohnerzahl der Gemeinden zugeschnitten ist. Großstädte müssen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis Mitte 2028.

Die Wärmeplanung soll Bürgern und Unternehmen helfen, ihre Heizsysteme entsprechend den lokalen Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen.

Zusätzlich zu den genannten Regelungen gibt es spezifische Förderprogramme, die den Austausch alter Heizsysteme und die Installation erneuerbarer Heizungsanlagen unterstützen. 

Wichtig sind auch die technischen Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten, insbesondere im Hinblick auf die KfW-Effizienzhaus-Standards, die einen um bis zu 27% geringeren Primärenergiebedarf als die Mindestanforderungen des GEG vorsehen. 

Regelungen ab 2030 

Ab 2030 müssen diese Heizungen mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent grünen oder blauem Wasserstoff betrieben werden.

Die 2. Novelle des GEG setzt somit klare Schritte zur Förderung erneuerbarer Energien im Heizungssektor und trägt dazu bei, die Emissionen im Gebäudesektor langfristig zu reduzieren. Dadurch soll ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. 

Alle aktuellen Förderungen im Überblick 

Im Rahmen des GEG existiert ein umfangreiches Förderkonzept. Dieses soll das Heizen mit erneuerbaren Energien für Verbraucher besonders attraktiv machen. Das Programm besteht aus vier Kernpunkten:

  • Der Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen 
  • Dem Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung 
  • Die ergänzende Kreditförderung 
  • Die Möglichkeit zur steuerlichen Abschreibung 

Punkt 1: Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

Der Wechsel von fossilen auf klimafreundliche Heizsysteme im selbstgenutzten Wohneigentum wird weiterhin für alle Bürgerinnen und Bürger gefördert. Dabei werden alle entsprechenden Heizungsoptionen gemäß dem neuen GEG §71 mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert. 

Gas- und Ölheizungen werden nicht gefördert. Bei Wasserstoffheizungen sind nur die zusätzlichen Kosten für die “H2-Readniness” der Anlage förderfähig. 

Punkt 2: Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

Neben der Grundförderung existiert auch ein Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen. Dabei sollen primär die mit Öl oder Gas betriebenen Konstanttemperaturkessel ausgetauscht werden. 

Dies dient dazu, möglichst viele Emissionen einzusparen. Mit den Klimaboni sollen attraktive Anreize für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Der Betrieb von fossilen Heizsystemen wird für die Verbraucher im Gegenzug sehr viel teurer. 

Punkt 3: Ergänzende Kreditförderung 

Das GEG 2023 sieht vor, weiterhin ergänzende Förderkredite für alle Bürgerinnen und Bürger anzubieten, welche einen Heizungsaustausch anstreben. Bei diesem Angebot sollen die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. 

Darüber hinaus werden alle anderen Sanierungsmaßnahmen durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) subventioniert. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). 

Punkt 4: Steuerliche Abschreibung 

Bürgerinnen und Bürger können weiterhin von der bestehenden steuerlichen Förderung profitieren. Diese ist im Einkommensteuergesetz (§ 35c EStG) verankert und regelt die Subventionierung von energetischen Sanierungsmaßnahmen. 

Dies betrifft sowohl den Heizungstausch als auch Dämmmaßnahmen. Somit können alle betroffenen Eigentümer 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen. Weitere Erweiterungsoptionen sind aktuell Gegenstand der Energiepolitik der Bundesregierung. 

Update: Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen im Überblick 

Die PLEWA wärme & energie GmbH ist Mitglied im BDH (Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie).

Fördermaßnahmen des GEG ab 01.01.2024

  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt den Einbau eines neuen Heizsystems wahlweise mit einem Zuschuss oder einem Kredit.
  • Bei einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro wird der Kredit zinsverbilligt angeboten.
  • Ab 2024 erhalten Haushalte eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten für eine klimafreundliche Heizung.
  • Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent.
  • Haushalte mit einem zu versteuerndem Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich erhalten einen einkommensabhängigen Bonus in Höhe von 30 Prozent.
  • Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel oder Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle verwenden, erhalten einen zusätzlichen Bonus von 5 Prozent.
  • Die verschiedenen Boni können miteinander kombiniert werden, aber die Förderung darf 70 Prozent der Kosten nicht übersteigen.
  • Die Energieberatung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten kann über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) gefördert werden.

Energieeffizienz-Experten finden Sie auf https://www.energie-effizienz-experten.de/.

 

(Quelle: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/GEG/GEG-Top-Thema-Artikel.html#:~:text=Ziel%20ist%20es%2C%20dass%20k%C3%BCnftig,Januar%202024.)

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